Satzung des TTOC
§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen
Audi TT-Owners-Club e.V.
(im folgenden TTOC e.V. genannt) und hat seinen Sitz in Köln.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Nummer 43VR13473 eingetragen. Der Gründungstag ist der 11.03.2000.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Ziele und Grundsätze
Der TTOC e.V. ist eine unpolitische und unkonfessionelle Organisation, er verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens im weitesten Sinne.
Der TTOC e.V. bezweckt die Förderung der Internet-Community.
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen.
Ziele des Vereins sind:
- Förderung eines positiven Images des AUDI TT in der Öffentlichkeit
- Förderung der Gemeinschaft der Fahrer und Fahrerinnen des AUDI TT
- Förderung des technischen Erhalts und der Pflege des Audi TT
- Förderung von Sicherheitstrainings zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
- Zusammenarbeit mit anderen Automobil-Clubs und der Audi AG
Mitteilungen und Publikationen des Vereins werden über Dienste des Internets veröffentlicht. Einladungen zur Hauptversammlung werden per E-Mail oder postalisch zugestellt.
§3 Mitgliedschaft
Mit der Aufnahme in den TTOC e.V. beginnt die Mitgliedschaft. Mitglied kann jede natürliche Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die sich mit den Zielen und Grundsätzen des Vereins identifiziert.
Der Verein setzt sich zusammen aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Fördernde Mitglieder
- Kinder und Jugendliche
Zu a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht förderndes oder Ehrenmitglied sind.
Zu b) Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Antrag vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.
Zu c) Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sein, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft erwachsen.
Zu d) Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht. Für die Mitgliedschaft eines/r Kindes / Jugendlichen wird nur die Hälfte des MG Beitrages eines Partnermitgliedes veranschlagt.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich oder über elektronische Medien (E-Mail) beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme stimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Mitglieder ab. Der Bewerber ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
Mit der Beantragung der Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung des TTOC e.V. an und verzichtet ausdrücklich auf die Klage vor ordentlichen Gerichten gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstandes und von Mitgliedern des TTOC e.V.
In besonderen Fällen, kann der Vorstand hiervon Ausnahmeregelungen treffen.
Die Aufnahme in den TTOC e.V. erfolgt mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung zu folgen.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird nicht begründet.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht ruht, sofern Beiträge ganz oder teilweise rückständig sind, es sei denn, dass sie gestundet oder erlassen sind.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung des Vereins einzuhalten und den Verein bei der Erreichung seiner Ziele nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Mitglieder sind angehalten, sich an der Internet-Community und dem Vereinsleben zu beteiligen.
Auf Verlangen des Vorstandes ist jedes Mitglied verpflichtet, das in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum, einschließlich vereinsbezogener Social Media Accounts, unverzüglich an den Verein herauszugeben und in seinem Zugriff befindliche vereinsrelevante Daten zu löschen.
§5 Haftungsausschluss
Haftungsausschluss gilt bei jeglicher Veranstaltung des TTOC e.V. im ln- und Ausland.
Der veranstaltende TTOC e.V. übernimmt gegenüber den Teilnehmern (Bewerbern, Fahrern, KFZ-Eigentümern, KFZ-Haltern, Beifahrern, Helfern usw.) keinerlei Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vor, während oder nach der Veranstaltung.
Die Teilnehmer, Bewerber, Fahrer, Helfer usw. ihrerseits, verzichten unter Ausschluss des Rechtsweges durch Abgabe der Nennung oder Anmeldung und durch die Teilnahme für sich und die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen für jeden im Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem Wettbewerb erlittenen Unfall oder Schaden, auf jedes Recht des Vergehens oder Rückgriffs gegen:
- Den TTOC e.V., dessen Vorstand und dessen Mitglieder
- Den Veranstalter, dessen Beauftrage, Sportwarte oder Helfer
- Fahrer, Beifahrer, Helfer, Halter von Fahrzeugen, deren Familienangehörigen, die an der Veranstaltung teilnehmen
- Behörden, Renndienste, Organisationen und irgendwelche anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung
Für (möglichst schriftliche) Haftungsverzichte hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die einem Helfer gegen denjenigen Teilnehmer entstehen können, für den er tätig wird, hat jeder Teilnehmer selbst zu sorgen.
Die Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung oder dem Wettbewerb teil. Sie tragen die alleinige zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit kein Haftungsausschluss nach der Ausschreibung oder der Einladung oder den Bestimmungen der Veranstaltung vereinbart worden ist.
Die Bewerber/ Fahrer müssen Eigentümer des bei der Veranstaltung oder Wettbewerbs benutzten Fahrzeugs sein. Sofern ein Bewerber/ Fahrer nicht Eigentümer des bei der Veranstaltung/ Wettbewerb von ihm eingesetzten Fahrzeuges ist, so muss der Nennung/ Zusage zur Veranstaltung/ Wettbewerb eine Verzichtserklärung des Fahrzeugeigentümers beigefügt oder diese spätestens bei der Abnahme nachgereicht werden. Der Bewerber/ Fahrer ist auch zivilrechtlich dafür verantwortlich, dass es sich um eine rechtsgültige Verzichtserklärung handelt, es ist nicht Sache des Veranstalters dies zu überprüfen.
Sollte ein Teilnehmer zu den motorsportlichen Veranstaltungen des TTOC e.V. Familien- angehörige oder Gäste mitbringen, so stellt er den TTOC e.V. und seine Mitglieder von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen seitens der mitgebrachten Personen frei.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, alle durch höhere Gewalt oder aus Sicherheits- gründen oder von den Behörden oder den für die jeweilige Strecke Verantwortlichen angeordneten erforderlichen Änderungen der Ausschreibung vorzunehmen oder auch den Wettbewerb bzw. die Veranstaltung abzusagen, falls dies durch außerordentliche Umstände bedingt ist, ohne irgendwelche Schadensersatzpflicht zu übernehmen.
§6 Beiträge
Der Club erhebt Beiträge um u.A. die Ausgaben, die zur Erfüllung der Ziele des TTOC e.V. notwendig sind, bestreiten zu können.
Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 28.Februar des Jahres im Voraus zu entrichten, und wird im Regelfall per Lastschrift eingezogen. Selbst überweisende Mitglieder werden ab dem Jahreswechsel auf die Fälligkeit des Beitrags hingewiesen.
Mitglieder, die den Beitrag über den 1.März des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis 31.März erfolgt der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes. Die Streichung wird dem betreffenden Mitglied bekannt gegeben. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, kann der Vorstand auf Antrag die Beiträge stunden oder für die Zeit der Notlage erlassen.
Neu aufgenommene Mitglieder, mit Ausnahme von Kindern und Jugendlichen, zahlen mit dem ersten Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr. Fördernde Mitglieder haben die im Fördervertrag vereinbarten Förderleistungen zu erbringen. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Aufnahmegebühr wird vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Freiwilligen Austritt
- Kündigung durch den Verein
- Streichung von der Mitgliederliste
- Ausschluss
Der freiwillige Austritt kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende erfolgen und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen. Das gekündigte Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Überprüfung der Kündigung durch die nächste Mitgliederversammlung stellen. Bis zur Überprüfung ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung bis zum 31.03. im Rückstand befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person begründeter wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- Grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Grobe Verstöße sind u. A. vereinsschädigende oder das Ansehen des TTOC e.V. schädigende Äußerungen auch in der Internet-Community
- Unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 5/7 der Stimmen. Bei zweimaligem Ausschlussantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt an die zuletzt bekannte Adresse durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein.
Gegen diese Entscheidung kann das Schiedsgereicht des Vereins angerufen werden.
Die Aufgabe des Schiedsgerichts nimmt der Beirat des Vereins wahr. Das Thema muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Beiratssitzung aufgeführt werden. Der Beirat entscheidet über die Sache mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes.
Ansprüche des Vereins an das Mitglied enden nicht mit dem Ende der Mitgliedschaft.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Beirat
- Die Regionalgruppen
- Die Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 2 bis 5 Mitgliedern. Er hat unter eigener Verantwortung den Verein zu leiten und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher geführt werden.
Einer der Vorstandsmitglieder ist der Finanz-Vorstand. Er wird auf der Hauptversammlung in einem eigenen Wahlgang gewählt. Mitglied des Vorstandes kann nur eine natürliche, unbeschränkt haftungsfähige Person sein. Die Mitglieder des Vorstandes müssen zugleich ordentliche Mitglieder des TTOC e.V. sein.
Zur Führung der Geschäfte des Vereins, sind vom Vorstand eingesetzte Vorstandsmitglieder innerhalb eines vom Vorstand festgelegten Geschäftsbereiches befugt.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind.
Der Vorstand kann die Behandlung bestimmter Vorstandsgeschäfte oder anderer Vereinsangelegenheiten, Ausschüssen oder einzelnen Personen übertragen. Diese Ausschüsse oder Personen, können den Verein nach außen nur aufgrund einer von mindestens der Hälfte der Vorstandmitglieder unterschriebenen Vollmacht vertreten.
Dabei genügen jeweils zwei Unterschriften. Näheres regelt die Finanzordnung. Außerhalb dieses Finanzplanes wird dem Vorstand kalenderjährlich ein Verfügungsrahmen in Höhe von 2.500,00 EUR zur Verfügung gestellt, sofern die nötigen Finanzmittel zur Verfügung stehen.
Die Vertretung des Vereins (§ 26 BGB) erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder.
Beschlüsse der Finanzwirtschaft außerhalb des von der MV genehmigten Haushaltsplanes sind vom Vorstand „einstimmig“ zu fassen. Bei vier Vorstandsmitgliedern müssen dazu mindestens drei anwesend sein.
Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung geheim auf höchstens fünf Jahre, wiederholte Bestellung ist zulässig.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand hat, soweit es nicht schon satzungsmäßig angeordnet ist, auf Verlangen der Mitgliederversammlung Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung und den Abschluss von Verträgen, die nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung wirksam werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit, die für die Maßnahmen oder für die Zustimmung zu dem Vertrag erforderlich sind. Der Vorstand ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen.
Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen
Der Vorstand wird durch einen Beirat ergänzt. Der Beirat besteht aus 4 bis 10 Mitgliedern. Der Beirat dient als erweiterter Kreis von Mitgliedern, bestehend zum Beispiel aus den Regionalgruppenleitern, die mit dem Vorstand Themen um den Club besprechen und stimmberechtigt entscheiden.
§10 Der Beirat
Der Beirat setzt sich zusammen aus den Leitern der Regionalgruppen und weiteren vom Vorstand oder Regionalgruppenleitern bestellten Mitgliedern. Sollte ein Vorstand auch Regionalgruppenleiter sein, wird die Regionalgruppe ggf. durch einen Stellvertreter im Beirat vertreten.
Es können über die Regionalgruppenleiter hinaus zusätzliche Mitglieder bestellt werden. Diese können von den Regionalgruppenleitern oder dem Vorstand vorgeschlagen werden.
Der Vorstand wird bei Bedarf, aber mindestens einmal im Quartal, zu einer Beiratssitzung einladen. Weitere Details werden in einer Richtlinie festgelegt.
§11 Die Regionalgruppen
Die Bildung von Regionalgruppen im Sinne der Vereinsziele und auf Satzungsbasis ist erforderlich, da die räumliche Lage der Mitgliederwohnorte dies notwendig macht. Eine Regionalgruppe besteht aus Mitgliedern des Vereins. Die Führung der Regionalgruppe erfolgt durch den Regionalgruppenleiter, im Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter.
Die Regionalgruppen führen den Vereinszweck fördernde Veranstaltungen in ihren Regionen durch. Die Regionalgruppe ist in der Verantwortung den Regionalgruppenleiter zu bestimmen ggf. zu wählen. Weiteres definiert die Richtlinie.
§12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TTOC e.V.
Sie findet alljährlich mindestens einmal statt und wird mindestens 2 Monate vorher vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Durchführung kann im Präsenzformat, als Online-Veranstaltung oder als Mischform erfolgen. Zwei Wochen vor der Versammlung wird die endgültige Tagesordnung per Email bekannt gegeben.
Die Einladung erfolgt per einfachen Brief oder per E-Mail. Einer Einladung durch E-Mail, kann das Mitglied für sich widersprechen.
Stimmberechtigt mit 1 Stimme sind alle anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit nicht über sie persönlich betreffende Fragen abgestimmt wird.
Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und jedem Mitglied bekannt zu geben.
Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des TTOC e.V. eingegangen sein.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen müssen, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Tagesordnungspunkte:
- Bericht des Vorstandes (zusammen oder einzeln)
- Bestellung der Mitglieder des Vorstandes
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl für einen ausscheidenden Rechnungsprüfer
- Beitragsfestsetzung
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Genehmigung des vom Vorstand erstellten Finanzplanes
§13 Abstimmungen
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Dazu werden farbige Stimmkarten verwendet.
Über Anträge kann mit Zustimmung der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfach Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
- Satzungsänderungen
- Dringlichkeitsanträge
- Anträge auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
- Auflösung des Vereins
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für alle Abstimmungen, außer es ist ausdrücklich ein anderer Modus festgelegt.
§14 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden abwechselnd von der jährlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie dürfen kein Amt im Vorstand des Clubs bekleiden
§15 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Hauptversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§16 Einnahmen des Vereins
Einnahmen des Vereins sind:
- Beiträge der Mitglieder
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Spenden und Sponsoring
- Zuschüsse von Dritten
- Einnahmen durch Geschäftstätigkeit
- Sonstige Einnahmen
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung oder auf der regulären Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Ist eine außerordentliche Hauptversammlung nicht Beschlussfähig, so ist eine anschließend mit
satzungsmäßiger Frist einberufene Hauptversammlung in jedem Falle beschlussfähig, wobei die einfache Mehrheit der Hauptversammlung entscheidet.
Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben Sie Anspruch auf Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins, ist das Vermögen des Vereins, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, dem Weißen Ring e.V. (Sitz Mainz) zuzuführen, der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§18 Vereinsrecht
Für die in dieser Satzung nicht aufgeführten Punkte, tritt das Vereinsrecht in Kraft.
§19 Salvatorische Klausel
Sollte sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam erweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
§20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten, sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten des Audi TT-Owners-Club e.V. ist Köln.
Revisionen:
Gründungsversammlung: Bad Homburg, 11.03.2000
(Änderung: Rudolphstein 28.09.2003)
(Änderung: Bad Neustadt/ Saale 26.09.2004)
(Änderung: Lauterbach-Maar 14.09.2008)
(Änderung: Ulmet/ Kusel 29.08.2014)
(Änderung: Rüsselsheim 28.10.2017)
(Änderung: Göttingen 20.10.2018)
(Änderung: Niedernhausen 20.10.2019)
(Änderung: Online MV 07.11.2020)
(Änderung: Online MV 27.03.2022)